Schießstättenordnung

Schiessstättenordnung des HSV Ried

für die Vereinsschießstätte KELLERBRÄU

1. Widmung

Die Schießstätte KELLERBRÄU ist eine grundsätzlich nicht öffentliche Schießstätte
des Heeressportvereins RIED IM INNKREIS (HSV – Ried i.I.).

2. Beschränkungen

2.1 Anfänger oder andere ungeübte Personen dürfen höchstens
– mit Pistolen bis Kaliber 9mm Parabellum (9mm Luger) oder
– mit Revolver bis Kaliber .357 Magnum und ausschließlich unter Anleitung erfahrener Schützen schießen.

2.2 Verboten sind

2.2.1 Alle gemäß gültigem Waffengesetz verbotenen Waffen

2.2.2 Alle Faustfeuerwaffen mit Lauflängen von mehr als 9 Zoll

2.2.3 ausnahmslos alle Gewehre

2.2.4 Faustfeuerwaffen, deren Geschoßenergie höher als die fabrikmäßige Laborierung des Kalibers .44 Magnum ist

2.2.5 Jede Panzerbrechende Munition

2.2.6 Leuchtspurmunition

3. Sicherheitsmaßnahmen

3.1 Vor Beginn des Schießens muss sich jeder Schütze im Schießbuch (Datum, Name, Zeitraum, besondere Vorkommnisse) eintragen.
Es ist sicherzustellen, dass die Ventilationsanlage eingeschaltet und auf eine angebrachte Leistungsstufe gestellt ist.

3.2 „Feuer frei“ bedeutet, dass jeder im Raum anwesende unverzüglich den Gehörschutz aufzusetzen hat. Weiters darf erst auf dieses Kommando die Waffe geladen und auf die dem Stand entsprechende Scheibe geschossen werden.

3.3 Der Aufruf „Sicherheit“ bedeutet, dass jeder Schütze eigenverantwortlich die Sicherheit an seiner Waffe herzustellen hat.
Das heißt:

a) Pistolen sind zu entladen, den Schlitten (Verschluss) in rückwertiger Stellung arretieren, das Magazin ist aus der Waffe zu nehmen.
Die Waffe ist so abzulegen, dass ein Blick in das leere Patronenlager möglich ist und die Laufmündung Richtung Geschossfang zeigt.

b) Revolver sind zu entladen, die leere Trommel bleibt ausgeschwenkt.
Die Waffe ist so abzulegen, dass ein Blick auf die ausgeschwenkte, leere Trommel möglich ist, die Laufmündung zeigt in Richtung Geschossfang.

3.4 Erst wenn alle Schützen „Sicherheit“ gemeldet haben ist eine Trefferaufnahme erlaubt. Während der Trefferaufnahme ist das Hantieren mit der Waffe ausnahmslos untersagt.

3.5 Absolutes Verbot von Handlungen, die ein Entzünden der Pulverrückstände nach sich ziehen könnte. Darunter fallen: Rauchverbot, hantieren mit offener Flamme und das Schießen mit Vorderladern.

4. Verhaltensregeln für die am Schießen Beteiligten

4.1 Den Anordnungen des Schießleiters ist strikt Folge zu leisten!
Schießleiter kann sein: der Sektionsleiter, der stellvertretende Sektionsleiter oder eines der Mitglieder des ständigen Arbeitsausschusses der Sektion Schießen. In Abwesenheit der oben angeführten Personen ist jeweils der am Stand befindliche „sektionsälteste“ Schütze Schießleiter.

4.2 Die Schießstätte darf nicht (ausnahmslos) mit geladener Waffe betreten werden!

4.3 Die Schießstätte darf nicht (ausnahmslos) mit geladener Waffe verlassen werden!

4.4 Mündungsdisziplin. Das Umdrehen (weg vom Kugelfang) mit geladener Waffe ist verboten!

4.5 Geladene Waffen dürfen nicht abgelegt werden!

4.6 Fremde Waffen und Munition dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Besitzers berührt werden.

5. Sanktionen

5.1 Ein Verstoß gegen die in Punkt 2 festgelegten Einschränkungen führt zum sofortigen Vereinsausschluss. Der HSV Ried im Innkreis behält sich für besonders schwerwiegende Fälle die Anzeige wegen Verstoß gegen Bestimmungen des ABGB und StGB bei der zuständigen Staatsanwaltschaft vor.

5.2 Ein Verstoß gegen eine der übrigen angeführten Bestimmungen der Schießstättenordnung führt auf Beschluss des ständigen Arbeitsausschusses zu einem 3-monatigen, im Wiederholungsfall zu einem 6-monatigem Schießverbot. Im zweiten Wiederholungsfall wird der Vereinsausschluss verfügt.

5.3 Schießverbote und Vereinsausschluss werden am Anschlagbrett bekanntgegeben.

5.4 Die Nichtbeachtung des Schießverbotes oder der Vereinsausschluss hat folgende rechtliche Konsequenzen.

a) Meldung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft (Minderung der im WaffG 1986 geforderten Verlässlichkeit)

b) Strafanzeige wegen Besitzstörung

5.5 Es wird darauf hingewiesen, dass der jährliche Vereinsbeitrag längstens bis Ende März zu entrichten ist. Eine Nichtbeachtung führt ebenfalls zu einem 3-monatigen Schießverbot.

5.6 Für entstandene Schäden gilt das Verursacherprinzip.