Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen

Veröffentlicht am 13. Oktober 2026 um 20:26

Mit Verweis auf die Information zum Schußwaffenkennzeichnungsgesetz der IWÖ möchte wir auf folgendes hinweisen:

Kennzeichnung von wesentlichen Waffenbestandteilen – Fallfrist 28. Oktober 2026

Parallel zum Waffengesetz wurde auch das Schußwaffenkennzeichnungsgesetz novelliert. Die Kennzeichnungspflicht wurde dadurch auf wesentliche Einzelteile von Schußwaffen ausgeweitet, weshalb jetzt auch Schußwaffen bzw. wesentliche Bestandteile von Schußwaffen erfaßt sind, die seit dem 14. September 2018 erworben wurden. Alle diese erwähnten Teile, die bereits vor dem 14. September im Besitz von Endverbrauchern stehen, unterliegen nicht dieser Kennzeichnungspflicht!Für den Umgang mit Schußwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen gilt es, diese wichtige Frist im Auge zu behalten: Die vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist läuft am 28. Oktober aus. Wer danach noch nicht konform ist, riskiert, daß gesetzliche Vorgaben verletzt werden und die Verhängung von hohen Strafen.

Was Betroffene jetzt wissen müssen:

Wer ist betroffen? Das Schußwaffenkennzeichnungsgesetz richtet sich an den sogenannten „Inverkehrbringer im Bundesgebiet“. Das betrifft Personen und Unternehmen, die einen Gegenstand erstmalig einem Endanwender anbieten oder überlassen. Dazu zählen:

  • Hersteller innerhalb der EU oder der Schweiz
  • Verbringer, die Waren aus der EU oder der Schweiz in das Bundesgebiet bringen
  • Importeure, die Güter aus Drittländern einführen

Wichtiger Sonderfall: Als Hersteller gilt laut Gesetz auch, wer einen wesentlichen Bestandteil dauerhaft von einer Schußwaffe trennt.



Welche Gegenstände sind ausgenommen? Nicht jede Waffe oder jedes Bauteil muß zwingend nachgekennzeichnet werden. Ausgenommen sind:

  • Gegenstände, die bereits nach den lokalen Vorschriften des Herstellungslandes (EU/Schweiz) gekennzeichnet wurden
  • An Gebietskörperschaften überlassene Gegenstände
  • Historische Stücke mit Herstellungsdatum vor dem 01.01.1900
  • Gegenstände von „besonderer historischer Bedeutung“ (wobei ein hohes Alter allein diesen Status nicht automatisch rechtfertigt)
  • Minderwirksame Schußwaffen
  • Druckluft- und CO2-Waffen



Was muß genau gekennzeichnet werden?

Eine vollständige Kennzeichnung umfaßt fünf Kerninformationen: 1. „Wer“: Bezeichnung, Marke oder Logo des Herstellers
2. „Was“: Typenbezeichnung
3. „Wo“: Land oder Ort der Herstellung
4. „Nummer“: Eindeutige Herstellungsnummer (Seriennummer)
5. „Wann“: Jahreszahl (kann entfallen, wenn sie bereits fester Bestandteil der Herstellungsnummer ist)
Hinweis für Kleinteile: Ist die Oberfläche zu klein für alle Angaben, ist mindestens die Herstellungsnummer oder ein adäquater alphanumerischer/digitaler Code (wie ein QR-Code) anzubringen.

Wer darf die Kennzeichnung vornehmen? Hier herrscht strikte Arbeitsteilung: Ausschließlich Waffengewerbetreibende sind dazu berechtigt. Eigenhändig angebrachte Kennzeichnungen sind ungültig. Sollten bestimmte Informationen nicht mehr lückenlos oder glaubhaft ermittelbar sein, dürfen diese keinesfalls durch Mutmaßungen ersetzt werden. In solchen Fällen empfiehlt es sich, das Fehlen bestimmter Angaben direkt auf der Rechnung des Gewerbetreibenden vermerken zu lassen.

Unklarheiten bei Beständen von Gewerbetreibenden Während nach Rechtsmeinung der IWÖ nicht für das Inland bestimmte Warenbestände von Gewerbetreibenden, sowie wesentliche, an der Waffe verbleibende Bestandteile nicht extra nachzukennzeichnen sind, vertritt das Bundesministerium für Inneres (BMI) eine strengere Auffassung. Demnach können Gegenstände, die zwischen dem 14.09.2019 und dem 28.04.2026 erworben wurden unter Umständen sehr wohl von einer nachträglichen Kennzeichnungspflicht betroffen sein. Da die Frist nun unmittelbar bevorsteht, empfiehlt sich bei offenen Fragen die zeitnahe Klärung mit einem befugten Büchsenmacher oder der zuständigen Fachvertretung.



ZusammenfassungZuständig für die Kennzeichnung ist der Waffenfachhandel, die Registrierung hat dann bei der jeweils zuständigen Waffenbehörde zu erfolgen, und zwar für Kat B bis 28. April 2027 und für Kat. C bis 28. April 2028.Wir raten dringend diese Kennzeichnung zu machen, auf die Unterlassung stehen empfindliche Geldstrafen bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.000 Euro.

Den Text des Schußwaffenkennzeichnungsgesetzes findet man unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011325

  

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